AGB
von
Wicked Workshop,
Inh. Jann Lehmeyer,
Birkenweg 8 , 91792 Ellingen,
Tel.: 0151/70870054, ,
Ust-IdNr: DE314446667
-nachfolgend Verwender-
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen WickedWorkshop (nachfolgend „Verwender“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verwender stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der Lieferungen bzw. Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verwender alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Informationen und alle zur Erfüllung des Werkvertrages notwendige Gegenstände rechtzeitig sowie unentgeltlich zur Verfügung gestellt zu werden. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Verwenders bekannt werden.
§ 3 Ausführungsunterlagen
1. Die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. Der Verwender verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Dokumente und Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.
3. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrags auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrags unaufgefordert dem Auftraggeber zurück zu geben.
§ 4 Ausführung
1. (1)Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung zu unterrichten. Dazu sind ihm auf Wunsch die Ausführungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Zutritt zu den in Betracht kommenden Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen zu gewähren, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.(2) Hält der Verwender die Anordnung der Auftraggeber für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnung jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen.
2. Der Verwender hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannte Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen zu leiten.
3. Hat der Verwender Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Verwender hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen und zu versichern (§26).
5. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen (§19 Nr. 2) gemeinsam von Auftraggeber und Verwender festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werde. Das Ergebnis ist Schriftlich niederzulegen.
§ 5 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. (1) Glaubt sich der Verwender in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es den Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
(2) Die Anzeige muss alle Tatsachen enthalten, aus denen der Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Grunde der Behinderung entnehmen kann. Sie muss Angaben enthalten, ob der Verwender seine Arbeiten, die nach dem Projektplan nunmehr aufgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausführen kann. Gegebenenfalls muss die Anzeige den Zeitpunkt angeben, zu dem der Auftragnehmer diese Arbeiten durchführen kann.
2. Ausführungsfristen werden verlängert, sowie die Behinderung verursacht ist:
(1) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
(2) durch Streich oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
(3) durch höhere Gewalt oder andere für den Verwender unabwendbare Umstände.
3. Der Verwender hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu berichten.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaigen Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Verwender bereits entstanden und in den Vertragspreis des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleicht der Anspruch des Verwenders auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben ist.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach dem Nummern 5 und 6.
§ 6 Vergütung
1. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Verwenders vom Auftraggeber selbst übernommen. z.B. Lieferung von Material und Ersatzteilen, steht dem Verwender die vereinbarte Vergütung zu, Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig (§ 649 BGB).
2.Werden durch Änderungen der Auftrags oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Mindestkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
3. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehen Leistung gefordert, so hat der Verwender Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
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Die Vergütung bestimmt sich nach dem Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglichen
Leistungen und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
4. (1) Leistungen, die der Verwender ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung von Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Verwender hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Verwender jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistung für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Verwender eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 3 oder 4 entsprechen.
(3)Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleibt unberührt.
5. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 9 Nr. 1)
6. Beansprucht der Verwender eine erhöhte Vergütung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus gehen, muss er diese dem Auftraggeber vor der Ausführung der Leistung unverzüglich und der Höhe nach anzeigen. Der Verwender hat die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- und Minderkosten nachzuweisen.
§ 7 Vertragsschluss
Der Vertrag mit dem Verwender kommt zustande, wenn der Verwender die Bestellung bestätigt bzw. die Anfrage des Kunden annimmt. Allein ein Angebot des Verwenders stellt noch kein rechtsverbindliches Angebot i.S.v. § 145 BGB dar.
§ 8 Lieferung
1. Die von dem Verwender angegebenen Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch den Verwender, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt (außer bei Rechnungskauf). Sofern für die jeweilige Ware keine oder keine abweichende Lieferzeit angegeben ist, beträgt sie mindestens 7 Tage.
2. Bei Bestellungen bzw. Sonderbestellungen außerhalb der EU können die Lieferfristen abweichen, dies auch von einer gegebenenfalls getroffenen Vereinbarung. Solche Abweichungen rechtfertigen alleine keinen Rücktritt vom Vertrag.
3. Erfüllungsort für die Leistung des Verwenders ist die Geschäftsadresse des Verwenders, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Verwenders.
§ 10 Preise
1. Der sich aus einem Angebot des Verwenders ergebende Preis gilt lediglich für zwei Wochen ab Angebotserstellung. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Kunde nicht mehr auf das Angebot bzw. den darin angegebenen Preis berufen. Der Verwender ist an den darin angegebenen Preis nicht mehr gebunden.
2.Der Kunde hat im Falle eines Widerrufs die daraus entstandenen Kosten zu tragen.
3.Falls in einem Angebot Positionen ohne Endsumme enthalten sind und/oder der Positionsbeschreibung "Unbekannt" hinzugefügt wurde, kann zu dieser Position vorab kein Kostenvoranschlag gegeben werden.
§ 11 Zahlungsmodalitäten
Der Kunde kann die Zahlung per Vorkasse, Barzahlung bei Abholung oder auf Rechnung vornehmen. Ein Neukunde kann die Zahlung nur per Vorkasse oder bei Abholung vornehmen.
Bei Zahlungsmöglichkeit mit Paypal können hier die dafür anfallenden Gebühren angegeben werden.
Alle Zahlungen werden in Euro geleistet.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verwenders.
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so darf der Verwender mit sofortiger Wirkung die Arbeit bis zur Zahlung einstellen.
§ 12 Marktwertgarantie
Der Marktwert von historischen Fahrzeugen unterliegt starken Schwankungen. Der Verwender übernimmt keine Gewähr für den Marktwert des restaurierten Fahrzeugs.
§ 13 Sachmängelgewährleistung, Garantie
1. Der Verwender haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Verwender gelieferte Sachen 12 Monate.
2. Eine zusätzliche Garantie wird vom Verwender nicht gewährt.
3. Werden Fahrzeugteile in das entsprechende Fahrzeug von dem Verwender eingebaut, die hierfür vom Kunden/Besteller übergeben wurden, werden sämtliche gesetzlichen Gewährleistungsrechte aufgrund eines Mangels, der von dem eingebauten Fahrzeugteil, das von dem Kunden übergeben wurde, herrührt, ausgeschlossen. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht von dem zum Einbau übergebenen Fahrzeugteil herrührt.
4. Werden gebrauchte Fahrzeugteile verwendet und eingebaut, sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber Privatkunden, Unternehmern bzw. Kaufleuten ausgeschlossen.
§ 14 Unterauftragnehmer (Nachunternehmer)
1. Der Verwender darf Leistungen nur an Unterauftragnehmer übertragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags erfüllen.
2. Der Verwender hat vor der beabsichtigten Übertagung Art und Umfang der Leistung sowie Name und Anschrift der hierfür vorgesehenen Unterauftragnehmer schriftlich bekannt zu geben.
§ 15 Kündigung durch den Auftraggeber
1. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
§ 16 Kündigung durch den Verwender
1. Der Verwender kann den Vertrag Kündigen:
(1) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Verwender außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug §§ 293 ff. BGB),
(2) wenn der Auftraggeber eine fälligen Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Verwender dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Verwender Anspruch auf angemessene Entschädigung nach $ 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Verwenders bleiben unberührt.
§ 17 Haftung
1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verwender nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
4. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verwender den Mangel arglistig verschwiegen. Das gleiche gilt, soweit der Verwender und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
5. Fahrzeugteile oder Eigenbauten, die von dem Verwender hergestellt und/oder veräußert werden und die kein gültiges E-Prüfzeichen, TÜV-Gutachten, EG-Genehmigung, ABE oder ähnliches besitzen, um für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen zu werden, sind ausschließlich für Motorsport- oder Showzwecke geeignet. Ebenso sind Fahrzeuge, an denen Tuning-Maßnahmen durch den Verwender durchgeführt wurden und die anschließend nicht durch einen Sachverständigen (z. B. durch den TÜV) abgenommen wurden, ausschließlich für Motorsportzwecke zu benutzen. Für Fahrzeuge, die von dem Verwender hergestellt, umgebaut und/oder veräußert werden und die keine Betriebserlaubnis für den öffentlichen Straßenverkehr besitzen, haftet der Verwender bei einer Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr nicht.
§ 18 Abnahme des Werks
1. (1) Sollte der Auftraggeber das Werk nicht abnehmen, weil es seiner Meinung nach nicht fertig gestellt ist oder Mängel aufweist, hat der Auftraggeber den Verwender sofort zur Mängelbeseitigung oder Fertigstellung binnen einer Frist schriftlich unter genauer Angabe der Gründe aufzufordern. Die Frist ist Tag genau zu bestimmen und muss angemessen sein. Der Verwender erhält dadurch das Recht zur Nachbesserung innerhalb der gesetzten Frist.
(2) Wenn die Frist verstreicht, ohne dass nachgebessert wurde, ist der Werklohn nicht fällig.
(3) Wenn innerhalb der gesetzten Frist die Nachbesserung erfolgt ist , so dass der Verwender seine vertragliche Verpflichtung erfüllt hat und der Auftraggeber dann die Abnahme verweigert, ist der Werklohn in dem vereinbarten Umfang fällig.
(4) Die gesetzlichen Schadenersatz-, Minderungs- und Wandelungsansprüche bleibe unberührt.
2. (1) Der Verwender hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht (§ 647 BGB) an dem in der Fahrzeugidentifikation beschriebenen Fahrzeug, wenn dieses für die Durchführung der Leistungen in seinen Besitz gelangt ist.
(2) Die Übergabe des fertigen und abgenommenen Fahrzeugs an den Auftraggeber kann so lange unterbleiben, bis der Auftraggeber die Schlusszahlung vollständig geleistet hat.
3. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 19 Schweigepflicht und Datenschutz
Der Verwender ist verpflichtet, über all Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von seiner Schweigepflicht entbindet.
§ 20 Schadenersatz bei Kündigung durch den Kunden
Bei Kündigung des Vertrages vor Vollendung des herzustellenden Fahrzeuges werden Aufwandskosten in Höhe von 30% des Kaufpreises fällig. Dieser Betrag kann lediglich dadurch reduziert werden, dass der Kunde nachweist, dass bei dem Verwender ein geringerer Aufwand nötig war. Andererseits kann auch ein höherer Betrag von dem Verwender verlangt werden, wenn von diesem nachgewiesen wird, dass ein höherer Aufwand nötig wurde.
§ 21 Schlussbestimmungen
1. Auf Verträge zwischen dem Verwender und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
2. Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Verwender der Sitz des Verwenders.
3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.